Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jonas Groß und Johannes Hagmann GbR (ONEZ Veranstaltungen)
– nachfolgend ONEZ –
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unterteilt nach allgemeinen Bedingungen (A.) sowie zusätzliche Mietbedingungen (B.).

A. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von ONEZ nicht anerkannt, sofern ONEZ diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Durch die Annahme des Angebotes und der damit einhergehenden Erteilung von Aufträgen erkennt der Kunde diese Bedingungen an.

I. Angebote

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen oder vergleichbare Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von ONEZ vom Kunden weder vervielfältigt, geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden.

II. Zahlung

a. Grundlage für die Berechnung der Preise sind ausschließlich die im Angebot genannten Preise.
b. Rechnungen von ONEZ, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, sind 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und innerhalb dieser Frist ohne Abzug zu bezahlen.
c. Alle Preise verstehen sich als Endpreise und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer.
d. Reisekosten und Spesen, die ONEZ im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages entstehen, sind vom Kunden gesondert zu erstatten.

III. Stornierung, Schadenersatzansprüche

a. Wird ein bestätigtes Angebot bzw. Auftrag innerhalb von 30Tagen vor Einsatzbeginn wieder storniert, kann von ONEZ eine Bearbeitungsgebühr, schon angefallene Kosten (insbesondere Reisekosten, Unterkunftskosten etc.) sowie 50% des angegeben Gesamtpreises verlangt werden.

IV. Einsatzort

a. ONEZ ist nicht verpflichtet, den Einsatzort vor Durchführung des Vertrages auf seine Eignung zu überprüfen. ONEZ schuldet daher die Erbringung der Leistung bei einem üblichen Aufbauort ohne Erschwernisse. Der Kunde hat die Eignung des Aufbauorts für von ONEZ aufzustellende, zu errichtende oder aufzubauende Materialien sicherzustellen. Verzögert sich der Aufbau durch nicht von ONEZ zu vertretenden Umständen, so hat der Kunde die dadurch entstandenen Mehrkosten (z.B. Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Reisen des Personals etc.) zu tragen.
b. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass ONEZ am Ausführungstermin Zutritt zum Einsatzort erhält. Andernfalls hat er den entstehenden Mehraufwand zu erstatten.

V. Datenschutz

Daten werden von uns zu Zwecke der Auftragsabwicklung erhoben. Sie werden nicht ohne Zustimmung an Dritte weitergegeben.

B. ZUSÄTZLICHE MIETBEDINGUNGEN

Der Mieter erwirbt keinerlei Eigentumsrecht an den Mietgeräten.

I. Pflichten des Mieters

a. Der Mieter hat die Mietsache schonend und ordnungsgemäß zu behandeln. Eventuelle Hinweise von ONEZ in Bezug auf die Mietsache, Transport, Aufbau und die Bedienung sind vom Mieter zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch eingewiesene Personen bedient wird.
b. Bei Schäden, die durch Fahrlässigkeit, Vorsatz und/oder nicht zweckbestimmten Einsatz entstehen, haftet der Mieter.
c. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beschädigung oder Verlust (insbesondere vor Witterungseinflüssen und Diebstahl) zu schützen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
d. Jede Beschädigung des Mietgeräts muss der Mieter unverzüglich melden.
e. Der Mieter haftet für Verlust, Untergang oder Beschädigung der Mietsache (insbesondere Feuer und Wasserschäden, Transportschäden, Schädigung der Mietsache während der Benutzung und Abhandenkommen der Mietsache).
f. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, bei Beschädigung der Mietsache hat der Mieter den Neuwert zu ersetzen, wenn eine Reparatur unmöglich oder unwirtschaftlich wäre.
g. Reparaturen darf der Mieter nicht selbst durchführen bzw. Dritte auch nicht mit der Reparatur beauftragen.

II. Barkaution

ONEZ ist berechtigt, vor Überlassung der Mietsache eine Barkaution in Höhe von 30% des sich aus dem Mietvertrag ergebenden voraussichtlichen Mietzinses vom Mieter zu verlangen, die Zug-um-Zug gegen Überlassung der Mietsache auszuhändigen ist.

III. Überlassung an Dritte

Der Mieter darf die Mietsache Dritten nicht entgeltlich oder unentgeltlich überlassen oder ins Ausland verbringen.

IV. Reservierung

Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Annahme eines schriftlich bestätigten Angebotes. Reservierungen sind lediglich bis zum vereinbarten Zeitpunkt für ONEZ bindend. Danach kann ONEZ über das reservierte Mietobjekt wieder frei verfügen.

V. Mietdauer, Rückgabe

a. Mietdauer sowie Haftungszeitraum ist der Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache bis zur Rückgabe der Mietsache (jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer).
b. Wird nach Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Sache vom Mieter fortgesetzt, so verlängert sich auch ohne Widerspruch von ONEZ der Mietvertrag nicht.
c. Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann ONEZ für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen üblich ist.
d. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache steht dem Mieter nach Ablauf der Mietzeit nicht zu.
e. Mit der Rücknahme der Geräte bestätigt ONEZ nicht, dass diese einwandfrei übernommen wurden. ONEZ behält sich vor, die Geräte eingehend zu überprüfen und eventuelle Schäden innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen.